Verwaltung & politik

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Provinzsteuern

Sie leben oder arbeiten in der Provinz Lüttich? Ihr Unternehmen befindet sich auf dem Gebiet der Provinz Lüttich? Dann sind Sie hier richtig…

Seit 1990 wurden 16 Steuern von der Provinz gestrichen, davon 3 im Jahr 2013: Die Steuer auf Wettbüros für ausländische Pferderennen, die Steuer auf Schankstätten sowie die Steuer zum Schutz der Umwelt und der Lebensqualität (dennoch führt die Provinz auch weiterhin Aktionen in diesem Bereich durch!).


Alle Steuerregelungen vergangener Jahre finden Sie hier (2006 bis 2022)

Download der allgemeinen Regelung über die Erhebung der Provinzialsteuern 2023

VERORDNUNG ÜBER DIE PROVINZIALSTEUER AUF GEFÄHRLICHE, GESUNDHEITSGEFÄHRDENDE UND LÄSTIGE BETRIEBE SOWIE AUF EINRICHTUNGEN, DIE DEM DEKRET ÜBER DIE UMWELTGENEHMIGUNG UNTERLIEGEN

WER IST BETROFFEN?

x

Jede natürliche oder juristische Person, die gefährliche, gesundheitsgefährdende oder lästige Betriebe der Klasse 1 oder Einrichtungen der Klasse 1 und 2 betreibt.

KLASSE 1 UND 2

Zur Klasse 1 gehören Betriebe, die sich sehr stark auf die Umwelt auswirken. Es muss eine Umweltverträglichkeitsstudie durch ein anerkanntes Büro durchgeführt werden. Diese Einrichtungen benötigen eine Umweltgenehmigung.

Diese Genehmigung ist auch für Einrichtungen der Klasse 2 erforderlich. Diese haben einen durchschnittlichen Einfluss auf die Umwelt.

WIEVIEL?

Der jährliche Steuerbetrag beläuft sich auf 50 € je steuerpflichtiges Element.

Steuerdienst: 04/279.26.60

Download der Regelung über diese Steuer

Download der Regelung über die Befreiung von dieser Steuer

Jährliche Steuer auf Banken

WER IST BETROFFEN?

y

Jede natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine öffentlich zugängliche Bank eingerichtet wird.

WIEVIEL?

Der jährliche Steuerbetrag beläuft sich auf 372 € pro Einrichtung = 56 € pro getrennte Annahmestelle ab der fünften Annahmestelle, wobei es sich hier um jede Räumlichkeit handelt, an der ein Angestellter der Bank ein Bankgeschäft zugunsten eines Kunden verrichten kann. Dabei müssen in einer Bankeinrichtung mindestens 2 Personen beschäftigt sein.

Steuerdienst: 04/279.26.60

Download der Regelung über diese Steuer

Jährliche Steuer auf Jagdscheine und -lizenzen

WER IST BETROFFEN?

z

Jeder Inhaber eines auf dem Gebiet der Provinz Lüttich ausgestellten Jagscheins bzw. Jagdlizenz.

WIEVIEL?

Die Steuer wird nur einmal auf jeden Jagdschein oder jede Lizenz erhoben und beträgt 1/10 der von der Wallonischen Region erhobenen Steuer.

Steuerdienst: 04/279.26.60

Download der Regelung über diese Steuer

Jährlicher Zuschlaghundertstel auf den Immobiliensteuervorabzug

WER IST BETROFFEN?

h

Jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer einer auf dem Gebiet der Provinz Lüttich gelegenen Immobilie ist.

WIEVIEL?

Zugunsten der Provinz Lüttich werden seit 2013 1.750 Zuschlaghundertstel auf den Immobiliensteuervorabzug erhoben.

Beispiele:

Fall Nr. 1: durchschnittliches Katastereinkommen

2012 gezahlter Immobiliensteuervorabzug: 1.255,50 €

2012 gezahlter Immobiliensteuervorabzug mit 1.750 Zuschlaghundertstel der Provinz: 1.333 €

Differenz: 77,50 €

Fall Nr.2: Katastereinkommen entspricht einem bescheidenen Haus: 745 €

2012 gezahlter Immobiliensteuervorabzug: 462,46 €

2012 gezahlter Immobiliensteuervorabzug mit 1.750 Zuschlaghundertstel der Provinz: 491,01

Differenz: 28,55 €

Die Auswirkung für einen Steuerpflichtigen mit durchschnittlichem Einkommen: 28,55 € - 12,50 € (Streichung der Steuer für Aktionen der Provinz zum Schutz der Umwelt und der Lebensqualität)= 16,05 €

Steuerdienst: 04/279.26.60

Download der Regelung über diese Steuer

VERORDNUNG ÜBER DIE PROVINZIALSTEUER AUF DEPOTS VON ALTEISEN UND VON AUSGEDIENTEN FAHRZEUGEN SOWIE AUF INDIVIDUELLE ALTFAHRZEUGE

WER IST BETROFFEN?

i

Jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Depots von Alteisen oder von ausgedienten Fahrzeugen ist, oder Eigentümer von individuellen Altfahrzeugen, die sich unter freiem Himmel auf dem Gebiet der Provinz befinden und von öffentlich zugänglichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind.
Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein derartiges Depot eingerichtet ist oder auf dem sich individuelle Altfahrzeuge befinden, ist solidarisch steuerpflichtig

WIEVIEL?

Die Steuer wird anhand der Gesamtfläche des Grundstücks, auf dem das Depot eingerichtet ist, wie folgt festgelegt:

- bis zu 5 Ar 445 €,

- über 5 bis 10 Ar 890 €,

- über 10 bis 20 Ar 1.190 €,

- über 20 bis 50 Ar 1.490 €,

- über 50 bis 100 Ar 1.980 €,

- über 100 Ar 2.480 €,

- pro Einzelfahrzeug 250 €.

Steuerdienst: 04/279.26.60

Download der Regelung über die Steuer "DEPOTS VON ALTEISEN UND VON AUSGEDIENTEN FAHRZEUGEN"

Download der Regelung über die Steuer "INDIVIDUELLE ALTFAHRZEUGE"